Rechtssatz
Zufolge rechtlicher Gleichwertigkeit der drei Beteiligungsformen des § 12 StGB wird eine Nichtigkeitsbeschwerde durch die Behauptung rechtsirrtümlicher Beurteilung des Täterverhaltens als Ausführungshandlung (§ 12, erster Fall, StGB) statt richtig Beitragstäterschaft nicht zugunsten des Rechtsmittelwerbers ausgeführt.Zufolge rechtlicher Gleichwertigkeit der drei Beteiligungsformen des Paragraph 12, StGB wird eine Nichtigkeitsbeschwerde durch die Behauptung rechtsirrtümlicher Beurteilung des Täterverhaltens als Ausführungshandlung (Paragraph 12,, erster Fall, StGB) statt richtig Beitragstäterschaft nicht zugunsten des Rechtsmittelwerbers ausgeführt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0090468Dokumentnummer
JJR_19920520_OGH0002_0130OS00008_9200000_001