RS OGH 1992/5/21 7Ob555/92, 6Ob601/92, 1Ob561/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.1992
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Norm

ABGB §273
ABGB §282 C

Rechtssatz

Seit Ergehen des UbG ist eine "Unterbringung" eines Geistesschwachen in einer geschlossenen Anstalt im Rahmen des Sachwalterschaftsverfahrens unter Berufung auf § 282 zweiter Satz ABGB unzulässig. Der Sachwalter ist nach § 273 ABGB verpflichtet im Rahmen der ihm obliegenden Personenfürsorge an einer Lösung für den zukünftigen Aufenthalt des ihm anvertrauten Behinderten mitzuwirken, er kann sich nicht darauf zurückziehen, den derzeitigen Zustand durch Rechtsmittel zu beseitigen und damit in Kauf nehmen, daß der ihm anvertraute Behinderte ohne die für seine Existenz notwendige Betreuung bleibt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 555/92
    Entscheidungstext OGH 21.05.1992 7 Ob 555/92
  • 6 Ob 601/92
    Entscheidungstext OGH 12.11.1992 6 Ob 601/92
    Auch; nur: Seit Ergehen des UbG ist eine "Unterbringung" eines Geistesschwachen in einer geschlossenen Anstalt im Rahmen des Sachwalterschaftsverfahrens unter Berufung auf § 282 zweiter Satz ABGB unzulässig. (T1)
  • 1 Ob 561/94
    Entscheidungstext OGH 30.05.1994 1 Ob 561/94
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0049014

Dokumentnummer

JJR_19920521_OGH0002_0070OB00555_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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