Norm
ABGB §273Rechtssatz
Seit Ergehen des UbG ist eine "Unterbringung" eines Geistesschwachen in einer geschlossenen Anstalt im Rahmen des Sachwalterschaftsverfahrens unter Berufung auf § 282 zweiter Satz ABGB unzulässig. Der Sachwalter ist nach § 273 ABGB verpflichtet im Rahmen der ihm obliegenden Personenfürsorge an einer Lösung für den zukünftigen Aufenthalt des ihm anvertrauten Behinderten mitzuwirken, er kann sich nicht darauf zurückziehen, den derzeitigen Zustand durch Rechtsmittel zu beseitigen und damit in Kauf nehmen, daß der ihm anvertraute Behinderte ohne die für seine Existenz notwendige Betreuung bleibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0049014Dokumentnummer
JJR_19920521_OGH0002_0070OB00555_9200000_001