RS OGH 2023/9/25 7Ob6/92; 7Ob9/95; 7Ob174/99k; 7Ob141/00m; 7Ob286/04s; 7Ob213/07k; 7Ob99/13d; 17Ob15

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Veröffentlicht am 21.05.1992
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Rechtssatz

Die Formulierung dieser Bestimmung stellt klar, dass der Täter den Schaden zumindestens bedingt vorsätzlich zufügen muss, um diesen Ausschlusstatbestand zu verwirklichen. Bewusste Fahrlässigkeit reicht dazu nicht aus. Ob der Haftpflichtversicherte eine Schadenszufügung in Kauf genommen hat, ist eine Tatfrage.

Entscheidungstexte

  • RS0081689">7 Ob 6/92
    Entscheidungstext OGH 21.05.1992 7 Ob 6/92
    Veröff: JBl 1992,717 = VersR 1993,511
  • RS0081689">7 Ob 9/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 7 Ob 9/95
    Auch; nur: Die Formulierung dieser Bestimmung stellt klar, dass der Täter den Schaden zumindestens bedingt vorsätzlich zufügen muss, um diesen Ausschlusstatbestand zu verwirklichen. (T1)
  • RS0081689">7 Ob 174/99k
    Entscheidungstext OGH 23.06.1999 7 Ob 174/99k
    Vgl; Beisatz: Hier: § 152 VersVG (T2)
  • RS0081689">7 Ob 141/00m
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 7 Ob 141/00m
    nur: Ob der Haftpflichtversicherte eine Schadenszufügung in Kauf genommen hat, ist eine Tatfrage. (T3)
    Beisatz: Ob der Haftpflichtversicherte eine bestimmte Schadenszufügung in Kauf genommen hat, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbar ist. (T4)
  • RS0081689">7 Ob 286/04s
    Entscheidungstext OGH 16.02.2005 7 Ob 286/04s
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Vorliegen des Risikoausschlusses nach Art 7.2.2.1 AHVB 1986, weil behandelnder Arzt Zellabstriche zur zytologischen Untersuchung in dem Wissen, dass eine solche Untersuchung der Früherkennung von Krebserkrankungen dient und nicht ersetzbar ist, nicht weiterleitete. (T5)
  • RS0081689">7 Ob 213/07k
    Entscheidungstext OGH 29.10.2007 7 Ob 213/07k
    Beis wie T4
  • RS0081689">7 Ob 99/13d
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 99/13d
    nur T1; nur T3
  • RS0081689">17 Ob 15/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.09.2023 17 Ob 15/23i
    nur: Ob der Haftpflichtversicherte eine Schadenszufügung in Kauf genommen hat, ist eine Tatfrage. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0081689

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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