RS OGH 1992/5/26 5Ob1029/92, 5Ob2306/96w, 5Ob2382/96x, 5Ob261/98p, 5Ob118/02t, 5Ob100/08d, 5Ob113/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1992
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Norm

WEG 1975 §18 Abs1 Z1
WEG 1975 §18 Abs1 Z2
WEG 2002 §24

Rechtssatz

Es kann dahingestellt bleiben, ob man der in MietSlg 29512 angedeuteten Auslegung folgt oder ob man auch für den Fall der Kündigung des Verwalters durch die Mehrheit einen nach den allgemeinen Grundsätzen gefassten Mehrheitsbeschluss verlangt, also einen solchen, der erst gefasst wurde, nachdem die Minderheit zumindest die Möglichkeit der Stellungnahme hatte, wenn diejenigen Miteigentümer, welche die Kündigung des Verwalters anstrebten, einen diesbezüglichen Anschlag im Haus machten und die anderen Miteigentümer, die ihr Vorhaben billigten, um Unterschrift ersuchten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1029/92
    Entscheidungstext OGH 26.05.1992 5 Ob 1029/92
    Veröff: WoBl 1991,78
  • 5 Ob 2306/96w
    Entscheidungstext OGH 29.10.1996 5 Ob 2306/96w
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Anschlag in den Schaukästen der einzelnen Stiegenhäuser zur Abberufung eines gemeinsamen Verwalters (vgl. auch 5 Ob 1086/92). (T1); Beisatz: Die Bindung an das Abstimmungsverhalten tritt jedoch nicht vor dem Zugang desselben an alle anderen Mitglieder der Gemeinschaft ein. Die Stimmabgabe kann daher widerrufen werden, solange sie nicht allen zugegangen ist. (T2)
  • 5 Ob 2382/96x
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 5 Ob 2382/96x
    Vgl aber; Beisatz: Die in der MietSlg 29.512 vertretene Ansicht, die sich auf den Wortlaut des § 18 WEG stützt, wonach "die Mehrheit" kündigen könne, wird nicht aufrecht erhalten. (T3)
  • 5 Ob 261/98p
    Entscheidungstext OGH 13.10.1998 5 Ob 261/98p
    Vgl aber; Beisatz: Die Entscheidung MietSlg 29.512 ist überholt. (T4); Beisatz: Auch im Fall der Kündigung des Verwalters nach § 18 WEG sind die Vorschriften des § 13b WEG über die Willensbildung der Miteigentümer zu beachten (5 Ob 2382/96x = immolex 1998, 84/49). (T5)
  • 5 Ob 118/02t
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 5 Ob 118/02t
    Vgl aber; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Es ist allen Miteigentümern und Wohnungseigentümern - auch jenen mit einer voraussichtlich chancenlosen Gegenposition - Gelegenheit zur Äußerung zu gegeben, was die Möglichkeit einer Werbung für den eigenen Standpunkt ebenso einzuschließen hat wie die eigene Stimmabgabe. (T6)
  • 5 Ob 100/08d
    Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 100/08d
    Vgl aber; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T6
  • 5 Ob 113/08s
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 113/08s
    Vgl; Beis wie T6
  • 5 Ob 133/09h
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 5 Ob 133/09h
    Vgl aber; Beis wie T6; Beisatz: Der Mehrheit der Wohnungseigentümer fehlt es an der Möglichkeit, Maßnahmen unmittelbar und eigenmächtig umzusetzen. Sie hat nämlich mit der Konsequenz von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen der Minderheit Eigenmacht zu verantworten, wenn sie ohne rechtswirksamen Beschluss agiert. Das gilt auch für einen Wohnungseigentümer, der die Mehrheit der Anteile auf sich vereint („Dominator“), wenn er nicht zum Verwalter bestellt wurde. (T7)
  • 5 Ob 85/11b
    Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 85/11b
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0082922

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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