Norm
AußStrG §2 Abs2 Z5 F2Rechtssatz
Die Konsequenz einer Verweigerung sachdienlichen Vorbringens oder der nach Ausschöpfung aller bekannten Beweismittel anhaltenden Unbeweisbarkeit behaupteter Tatumstände, die für den Belohnungstatbestand des § 16 Abs 1 Z 6 MRG unabdingbar sind, ist die, daß ein die Kategoriemietzinse des § 16 Abs 2 Z 3 oder 4 MRG übersteigender Hauptmietzins nicht vereinbart bzw begehrt werden durfte.Die Konsequenz einer Verweigerung sachdienlichen Vorbringens oder der nach Ausschöpfung aller bekannten Beweismittel anhaltenden Unbeweisbarkeit behaupteter Tatumstände, die für den Belohnungstatbestand des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, MRG unabdingbar sind, ist die, daß ein die Kategoriemietzinse des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3, oder 4 MRG übersteigender Hauptmietzins nicht vereinbart bzw begehrt werden durfte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0006344Dokumentnummer
JJR_19920526_OGH0002_0050OB00058_9200000_002