RS OGH 1992/5/26 5Ob514/92, 7Ob202/06s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1992
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Norm

ABGB §148 A
AußStrG §2 Abs2 Z5 F2

Rechtssatz

Da sich jede Besuchsrechtsregelung am Wohl des davon betroffenen Kindes zu orientieren hat, sind auch hier besondere Anforderungen an eine sorgfältige Sammlung der Entscheidungsgrundlagen zu stellen. Es wäre mit der gebotenen Rechtssicherheit nicht zu vereinbaren, eine Besuchsrechtsregelung, die in ihren Auswirkungen schon dem gänzlichen Entzug des Besuchsrechtes nahekommt und auch in ihrer sonstigen Ausgestaltung von bewährten Richtlinien abweicht, im wesentlichen auf ein zweifelhaftes Einverständnis der Eltern zu gründen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 514/92
    Entscheidungstext OGH 26.05.1992 5 Ob 514/92
  • 7 Ob 202/06s
    Entscheidungstext OGH 13.09.2006 7 Ob 202/06s
    Auch; nur: Da sich jede Besuchsrechtsregelung am Wohl des davon betroffenen Kindes zu orientieren hat, sind auch hier besondere Anforderungen an eine sorgfältige Sammlung der Entscheidungsgrundlagen zu stellen. (T1); Beisatz: Das Verfahren ist mangelhaft, wenn die Mutter ein Alkoholproblem des Vaters behauptet und vorbringt, dass er das Kind „in Lokale, in denen ein Kind dieses Alters nichts zu suchen hat", mitnehme, und das Erstgericht es unterlassen hat auf diese schwerwiegenden Vorwürfe näher einzugehen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0006304

Dokumentnummer

JJR_19920526_OGH0002_0050OB00514_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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