Norm
MRG §20 Abs1 Z1 litaRechtssatz
Die als gleichheitswidrig inkriminierte Ausnahmeregelung zu Gunsten gemeinnütziger Bauvereinigungen (siehe jetzt § 20 Abs 1 Z 1 lit a WGG) erscheint unbedenklich, da sie durch das von den gemeinnützigen Bauvereinigungen zu beachtende Kostendeckungsprinzip und die darauf aufbauenden Preisbildungsvorschriften (§§ 13 ff WGG in Verbindung mit der Entgeltrichtlinienverordnung) sachlich gerechtfertigt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070573Dokumentnummer
JJR_19920526_OGH0002_0050OB01022_9200000_003