RS OGH 1992/5/26 5Ob1026/92, 10Ob1515/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1992
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Norm

ABGB §833 D1

Rechtssatz

Zu klagen ist, wenn durch die angestrebte gerichtliche Entscheidung keine Dauerregelung geschaffen werden soll, die einer Benützungsregelung gleichkäme.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1026/92
    Entscheidungstext OGH 26.05.1992 5 Ob 1026/92
    Veröff: WoBl 1993,28 ( Call )
  • 10 Ob 1515/96
    Entscheidungstext OGH 20.02.1996 10 Ob 1515/96
    Auch; Beisatz: Lediglich dann, wenn nicht eine rechtsgestaltende Benützungsregelung, sondern die Sicherung eines (gesetzlichen) Anspruches auf Mitbenützung der gemeinsamen Sache angestrebt wird, wäre dafür nur der streitige Rechtsweg zulässig. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0013550

Dokumentnummer

JJR_19920526_OGH0002_0050OB01026_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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