RS OGH 1992/5/26 10ObS71/92, 10ObS341/97p, 10ObS195/01a, 10ObS108/01g, 10ObS105/02t, 10ObS9/06f, 10O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1992
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Norm

ASVG §175 Abs2 Z2

Rechtssatz

Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit grundsätzlich sind dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen, es ist nicht schon deshalb bei ihrer Durchführung Versicherungsschutz anzuerkennen, weil sie zugleich der Erhaltung und der Wiederherstellung der Arbeitskraft und damit auch den Interessen des Unternehmens dienen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 71/92
    Entscheidungstext OGH 26.05.1992 10 ObS 71/92
    Veröff: SZ 65/78
  • 10 ObS 341/97p
    Entscheidungstext OGH 15.10.1997 10 ObS 341/97p
    Beisatz: Kuraufenthalte stehen nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung, sodass auch die gesamte Beteiligung des Versicherten am Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger zwecks Gewährung solcher Maßnahmen nicht unter Unfallversicherungsschutz steht. (T1) Veröff: SZ 70/208
  • 10 ObS 195/01a
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 10 ObS 195/01a
  • 10 ObS 108/01g
    Entscheidungstext OGH 22.05.2001 10 ObS 108/01g
  • 10 ObS 105/02t
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 10 ObS 105/02t
    Auch; Beisatz: Maßnahmen eines Versicherten, die er setzt, um seine körperliche und geistige dienstliche Leistungsfähigkeit aufzubringen oder zu erhalten, stehen nicht allein deshalb in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, weil der Arbeitgeber an deren Verrichtung interessiert ist; das Risiko der dienstlichen Leistungsfähigkeit fällt in der Regel in den unversicherten eigenwirtschaftlichen Bereich. (T2); Beisatz: Hier: Aufsuchen eines schattigen Platzes auf dem Gelände des einschulenden Unternehmens während der Mittagspause im unmittelbaren Anschluss die Vormittagsveranstaltung in sehr heißen Vortragsräumlichkeiten steht noch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. (T3)
  • 10 ObS 9/06f
    Entscheidungstext OGH 22.05.2006 10 ObS 9/06f
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Ein Spaziergang während der Arbeitspause oder während einer Dienstreise steht nur dann unter Versicherungsschutz, wenn besondere Umstände (wie zum Beispiel die notwendige Erholung für eine weiterer Betriebsarbeit) den inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit begründen. (T4); Beisatz: Der Versicherte hat im vorliegenden Fall den tödlichen Unfall nicht beim Spazierengehen erlitten, sondern im Zuge eines Lebensrettungsversuches, sodass der erforderliche innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit - unabhängig davon, wen dieser Lebensrettungsversuch betraf - jedenfalls unterbrochen war. (T5)
  • 10 ObS 129/09g
    Entscheidungstext OGH 10.11.2009 10 ObS 129/09g
    Auch; Beis wie T2
  • 10 ObS 131/15k
    Entscheidungstext OGH 19.01.2016 10 ObS 131/15k
  • 10 ObS 97/19s
    Entscheidungstext OGH 13.09.2019 10 ObS 97/19s
    Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084963

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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