RS OGH 1997/5/27 5Ob96/92, 5Ob185/97k

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Veröffentlicht am 26.05.1992
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Rechtssatz

Die aus der Unterlassung der Durchführung von Arbeiten, die dem Vermieter gemäß § 19 Abs 2 MRG aufgetragen wurden, wegen Uneinigkeit der Liegenschaftsmiteigentümer hinsichtlich der Durchführung der Arbeiten, sich ergebende Änderung der veranschlagten Kosten rechtfertigt an sich keine Änderung des Ausspruches über die Mietzinserhöhung im Sinne des § 19 Abs 3 MRG.Die aus der Unterlassung der Durchführung von Arbeiten, die dem Vermieter gemäß Paragraph 19, Absatz 2, MRG aufgetragen wurden, wegen Uneinigkeit der Liegenschaftsmiteigentümer hinsichtlich der Durchführung der Arbeiten, sich ergebende Änderung der veranschlagten Kosten rechtfertigt an sich keine Änderung des Ausspruches über die Mietzinserhöhung im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, MRG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070531

Dokumentnummer

JJR_19920526_OGH0002_0050OB00096_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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