RS OGH 1992/5/26 10ObS104/92, 10ObS125/94

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Veröffentlicht am 26.05.1992
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Norm

ASVG idF BGBl 1986/111 §253 Abs1
FSVG §2

Rechtssatz

Obwohl in der Aufzählung des § 253 Abs 1 ASVG aF das FSVG nicht ausdrücklich angeführt ist, sind die erst durch das FSVG in die Sozialversicherung nach dem GSVG einbezogenen freiberuflich selbständig Erwerbstätigen nicht ausgenommen. Die im § 2 Abs 1 FSVG genannten Personengruppen sind daher, sofern sie gemäß § 2 Abs 2 FSVG in die Pflichtversicherung einbezogen sind, als nach dem GSVG pflichtversichert zu betrachten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0058895

Dokumentnummer

JJR_19920526_OGH0002_010OBS00104_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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