Norm
ASVG idF BGBl 1986/111 §253 Abs1Rechtssatz
Obwohl in der Aufzählung des § 253 Abs 1 ASVG aF das FSVG nicht ausdrücklich angeführt ist, sind die erst durch das FSVG in die Sozialversicherung nach dem GSVG einbezogenen freiberuflich selbständig Erwerbstätigen nicht ausgenommen. Die im § 2 Abs 1 FSVG genannten Personengruppen sind daher, sofern sie gemäß § 2 Abs 2 FSVG in die Pflichtversicherung einbezogen sind, als nach dem GSVG pflichtversichert zu betrachten.Obwohl in der Aufzählung des Paragraph 253, Absatz eins, ASVG aF das FSVG nicht ausdrücklich angeführt ist, sind die erst durch das FSVG in die Sozialversicherung nach dem GSVG einbezogenen freiberuflich selbständig Erwerbstätigen nicht ausgenommen. Die im Paragraph 2, Absatz eins, FSVG genannten Personengruppen sind daher, sofern sie gemäß Paragraph 2, Absatz 2, FSVG in die Pflichtversicherung einbezogen sind, als nach dem GSVG pflichtversichert zu betrachten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0058895Dokumentnummer
JJR_19920526_OGH0002_010OBS00104_9200000_001