Norm
ASVG §175 Abs2 Z8Rechtssatz
Das Besorgen eines Krankenscheins kann auch nicht dem Abholen des dem versicherten gebührenden Entgelts gleichgestellt werden, weil es sich dabei um den Austausch der Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis handelt. Es besteht daher auch kein Versicherungsschutz gemäß § 175 Abs 2 Z 8 ASVG.Das Besorgen eines Krankenscheins kann auch nicht dem Abholen des dem versicherten gebührenden Entgelts gleichgestellt werden, weil es sich dabei um den Austausch der Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis handelt. Es besteht daher auch kein Versicherungsschutz gemäß Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 8, ASVG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085012Im RIS seit
26.05.1992Zuletzt aktualisiert am
14.04.2023