Norm
EO §301Rechtssatz
Eine Erklärung gemäß § 301 EO ist weder ein Anerkenntnis im Sinne des § 395 ZPO noch ein rechtsgeschäftliches Anerkenntnis noch ein Geständnis im Sinne des § 266 ZPO, sondern lediglich ein außergerichtliches Geständnis, im Ergebnis sohin eine bloße Wissenserklärung.Eine Erklärung gemäß Paragraph 301, EO ist weder ein Anerkenntnis im Sinne des Paragraph 395, ZPO noch ein rechtsgeschäftliches Anerkenntnis noch ein Geständnis im Sinne des Paragraph 266, ZPO, sondern lediglich ein außergerichtliches Geständnis, im Ergebnis sohin eine bloße Wissenserklärung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0004019Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.07.2016