RS OGH 2016/4/21 9ObA66/92, 9ObA39/16z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1992
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Norm

EO §301
  1. EO § 301 heute
  2. EO § 301 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 301 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 301 gültig von 01.03.1992 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Eine Erklärung gemäß § 301 EO ist weder ein Anerkenntnis im Sinne des § 395 ZPO noch ein rechtsgeschäftliches Anerkenntnis noch ein Geständnis im Sinne des § 266 ZPO, sondern lediglich ein außergerichtliches Geständnis, im Ergebnis sohin eine bloße Wissenserklärung.Eine Erklärung gemäß Paragraph 301, EO ist weder ein Anerkenntnis im Sinne des Paragraph 395, ZPO noch ein rechtsgeschäftliches Anerkenntnis noch ein Geständnis im Sinne des Paragraph 266, ZPO, sondern lediglich ein außergerichtliches Geständnis, im Ergebnis sohin eine bloße Wissenserklärung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0004019

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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