RS OGH 1992/5/27 3Ob56/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1992
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Norm

ABGB §154 Abs3 G
ABGB §245
EO §352
  1. ABGB § 154 heute
  2. ABGB § 154 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2023
  3. ABGB § 154 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  4. ABGB § 154 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  5. ABGB § 154 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  6. ABGB § 154 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977
  1. ABGB § 245 heute
  2. ABGB § 245 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 245 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000
  1. EO § 352 heute
  2. EO § 352 gültig ab 01.10.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  3. EO § 352 gültig von 01.07.1992 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 150/1992

Rechtssatz

Das Pflegschaftsgericht ist bei der für die grundbücherliche Durchführung erforderlichen Entscheidung über die Genehmigung des Zuschlags an den Inhalt der Versteigerungsbedingungen im allgemeinen nicht gebunden, weil damit fur festgelegt wurde, auf welche Weise die Versteigerung durchzuführen ist. Es wurde mit der Feststellung der Versteigerungsbedingungen aber noch nicht darüber entschieden, ob durch die durchgeführte Versteigerung die Interessen des Pflegebefohlenen in ungerechtfertigter Weise verletzt werden. Die Prüfung dieser Frage fällt ausschließlich in den Aufgabenbereich des Pflegschaftsgerichtes. Eine Bindung wird daher nur zu bejahen sein, soweit das Pflegschaftsgericht - etwa durch Genehmigung der die Versteigerungsbedingungen enthaltenden Teilungsklage - über die Versteigerungsbedingungen schon entschieden hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0004361

Dokumentnummer

JJR_19920527_OGH0002_0030OB00056_9200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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