RS OGH 1992/5/27 9ObA101/92

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Veröffentlicht am 27.05.1992
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Norm

AngG §36 Abs2 Z2 I

Rechtssatz

Die Absicht, eine das Fortkommen unbillig erschwerende Konkurrenzklausel nicht einzuhalten, kann unter Umständen bloß bedeuten, einer unwirksamen Vereinbarung nicht entsprechen zu wollen. Dem Arbeitgeber muß nämlich klar sein, daß ihm die Konkurrenzklausel nur einen insoweit bedingten Schutz gegen eine Konkurrenzierung durch den Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gibt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Ende, Dienstverhältnis, Erschwerung, Beschränkung, Erwerbstätigkeit, Wirksamkeit, Unwirksamkeit, Konkurrenzverbot, Wettbewerbsverbot, Vereinbarung, Verstoß, Verletzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0029771

Dokumentnummer

JJR_19920527_OGH0002_009OBA00101_9200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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