RS OGH 2022/9/8 3Ob56/92, 3Ob38/93, 3Ob44/95, 3Ob92/99x (3Ob93/99v), 3Ob123/22t

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Veröffentlicht am 27.05.1992
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Norm

EO §352
  1. EO § 352 heute
  2. EO § 352 gültig ab 01.10.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  3. EO § 352 gültig von 01.07.1992 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 150/1992

Rechtssatz

Auch im Verfahren zur Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft nach § 352 EO sind die Versteigerungsbedingungen vom Gericht festzustellen. Dies kann entweder schon im Teilungsverfahren oder erst im Exekutionsverfahren geschehen. Für den Inhalt der Versteigerungsbedingungen ist in erster Linie die Einigung der Parteien maßgebend. Wird eine Einigung nicht erzielt, so hat das Gericht die Versteigerungsbedingungen von sich aus festzustellen, wobei erforderlichenfalls geeignete Beweise aufzunehmen sind, vor allem also auch die Schätzung der Liegenschaft anzuordnen ist.Auch im Verfahren zur Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft nach Paragraph 352, EO sind die Versteigerungsbedingungen vom Gericht festzustellen. Dies kann entweder schon im Teilungsverfahren oder erst im Exekutionsverfahren geschehen. Für den Inhalt der Versteigerungsbedingungen ist in erster Linie die Einigung der Parteien maßgebend. Wird eine Einigung nicht erzielt, so hat das Gericht die Versteigerungsbedingungen von sich aus festzustellen, wobei erforderlichenfalls geeignete Beweise aufzunehmen sind, vor allem also auch die Schätzung der Liegenschaft anzuordnen ist.

Entscheidungstexte

  • RS0004618">3 Ob 56/92
    Entscheidungstext OGH 27.05.1992 3 Ob 56/92
    Veröff: SZ 65/99
  • RS0004618">3 Ob 38/93
    Entscheidungstext OGH 17.03.1993 3 Ob 38/93
    nur: Für den Inhalt der Versteigerungsbedingungen ist in erster Linie die Einigung der Parteien maßgebend. Wird eine Einigung nicht erzielt, so hat das Gericht die Versteigerungsbedingungen von sich aus festzustellen. (T1)
    Veröff: RPflSlgE 1993/120
  • RS0004618">3 Ob 44/95
    Entscheidungstext OGH 12.07.1995 3 Ob 44/95
    nur: Für den Inhalt der Versteigerungsbedingungen ist in erster Linie die Einigung der Parteien maßgebend. (T2)
  • RS0004618">3 Ob 92/99x
    Entscheidungstext OGH 24.11.1999 3 Ob 92/99x
    Vgl auch; Beisatz: In einem Spannungsverhältnis dazu steht, dass bei einer ungleichen Belastung der Miteigentumsanteile der Gefahr, dass die übrigen Miteigentümer bei der gerichtlichen Feilbietung der Liegenschaft durch die Erzielung eines wegen der Belastung der Miteigentumsanteile des anderen Miteigentümers den Verkehrswert ihrer Miteigentumsanteile nicht entsprechenden Meistbotes geschädigt werden könnten, durch Bestimmung eines entsprechend hoch angesetzten Ausrufspreises, durch Erteilung eines Depurierungsauftrages an den anderen Miteigentümer oder durch die Gewährung eines Wertausgleiches zu begegnen ist. (T3)
  • RS0004618">3 Ob 123/22t
    Entscheidungstext OGH 08.09.2022 3 Ob 123/22t
    Beis nur wie T3; Beisatz: Hier: Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber durch die EO?Novelle 2000 die Möglichkeit oder Zulässigkeit der Erteilung eines Depurierungsauftrags im Rahmen eines Verfahrens nach den §§ 352 ff EO beseitigt hätte. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0004618

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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