Norm
GewO 1973 §1 Abs2Rechtssatz
Die Erzielung eines unmittelbaren Ertrages ist für den Begriff der Gewerbemäßigkeit kein essentielles Erfordernis; Gewerbemäßigkeit ist schon bei der Absicht gegeben, einen "sonstigen", insbesondere auch einen bloß mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen (vgl Entscheidung vom 13.06.1980, Slg NF 10160/A).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060283Dokumentnummer
JJR_19920527_OGH0002_0030OB00046_9200000_003