Norm
GewO 1973 §1 Abs2Rechtssatz
Handlungen eines Gewerbetreibenden, die der Erreichung des mit seinem Gewerbebetrieb verbundenen geschäftlichen Zieles dienen, erlangen schon durch diese Zweckverbundenheit gewerbsmäßigen Charakter, soferne sie ihrem Inhalt nach eine gewerbliche Tätigkeit darstellen. Es ändert daran nichts, daß sie nicht für sich einen abgesonderten Ertrag liefern; das trifft für jeden Aufwand und für jede Tätigkeit zu, die der Gewerbetreibende zur Erbringung seiner gewerbsmäßigen Leistung entfaltet (vgl Entscheidung des BGH vom 06.05.1935, Slg 449 A).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060273Dokumentnummer
JJR_19920527_OGH0002_0030OB00046_9200000_002