RS OGH 1992/5/27 3Ob56/92

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Veröffentlicht am 27.05.1992
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Norm

EO §352
  1. EO § 352 heute
  2. EO § 352 gültig ab 01.10.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  3. EO § 352 gültig von 01.07.1992 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 150/1992

Rechtssatz

Im Verfahren nach § 352 EO darf das (Rekurs) Gericht den Zuschlag nicht deshalb aufheben, weil das Pflegschaftsgericht die Versteigerungsbedingungen oder den Zuschlag nicht genehmigte. Aus dem Gesetz läßt sich nicht ableiten, daß der Zuschlag für eine im Eigentum eines Pflegebefohlenen stehende Liegenschaft erst erteilt werden darf, wenn die Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes vorliegt.Im Verfahren nach Paragraph 352, EO darf das (Rekurs) Gericht den Zuschlag nicht deshalb aufheben, weil das Pflegschaftsgericht die Versteigerungsbedingungen oder den Zuschlag nicht genehmigte. Aus dem Gesetz läßt sich nicht ableiten, daß der Zuschlag für eine im Eigentum eines Pflegebefohlenen stehende Liegenschaft erst erteilt werden darf, wenn die Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes vorliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0004358

Dokumentnummer

JJR_19920527_OGH0002_0030OB00056_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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