Norm
nö LAO §16 Abs1Rechtssatz
Abs 1 des § 16 ist dahin auszulegen, daß die Sonderzahlungen lediglich zusätzlich zu dem laufenden Entgelt gebühren. Insgesamt ergibt sich daher aus der gesetzlichen Regelung, daß der Arbeitnehmer Anspruch auf Sonderzahlungen entsprechend der zurückgelegten Dienstzeit hat, wobei unter Dienstzeit nicht nur die Zeit zu verstehen ist, in der auch Anspruch auf laufendes Entgelt bestand.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0066186Dokumentnummer
JJR_19920527_OGH0002_009OBA00088_9200000_001