RS OGH 1992/5/27 9ObA88/92, 9ObA64/97w

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Veröffentlicht am 27.05.1992
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Norm

nö LAO §16 Abs1

Rechtssatz

Abs 1 des § 16 ist dahin auszulegen, daß die Sonderzahlungen lediglich zusätzlich zu dem laufenden Entgelt gebühren. Insgesamt ergibt sich daher aus der gesetzlichen Regelung, daß der Arbeitnehmer Anspruch auf Sonderzahlungen entsprechend der zurückgelegten Dienstzeit hat, wobei unter Dienstzeit nicht nur die Zeit zu verstehen ist, in der auch Anspruch auf laufendes Entgelt bestand.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0066186

Dokumentnummer

JJR_19920527_OGH0002_009OBA00088_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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