Norm
StGB §130Rechtssatz
Die Begehung von Diebstählen aus einem bestimmten Anlaß, insbesondere zum konstatierten Zweck der Beschaffung von Weihnachtsgeschenken, reicht zur Herstellung der Qualifikation nach § 130, erster Fall, StGB allein nicht aus.Die Begehung von Diebstählen aus einem bestimmten Anlaß, insbesondere zum konstatierten Zweck der Beschaffung von Weihnachtsgeschenken, reicht zur Herstellung der Qualifikation nach Paragraph 130,, erster Fall, StGB allein nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0094339Dokumentnummer
JJR_19920602_OGH0002_0110OS00048_9200000_001