RS OGH 1992/6/2 11Os29/92

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Veröffentlicht am 02.06.1992
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Norm

StGB §87
StGB §207 Abs2

Rechtssatz

Im Fall eintätigen Zusammentreffens des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach dem § 87 (Abs 1 und Abs 2) StGB mit dem der Unzucht mit Unmündigen nach dem § 207 Abs 1 StGB fällt dem Täter zur Vermeidung einer doppelten Zurechnung desselben Erfolges (Eintritt der schweren Verletzung) nicht auch die Qualifikation nach dem § 207 Abs 2 StGB zur Last.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 29/92
    Entscheidungstext OGH 02.06.1992 11 Os 29/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0092606

Dokumentnummer

JJR_19920602_OGH0002_0110OS00029_9200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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