Norm
StGB §87Rechtssatz
Im Fall eintätigen Zusammentreffens des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach dem § 87 (Abs 1 und Abs 2) StGB mit dem der Unzucht mit Unmündigen nach dem § 207 Abs 1 StGB fällt dem Täter zur Vermeidung einer doppelten Zurechnung desselben Erfolges (Eintritt der schweren Verletzung) nicht auch die Qualifikation nach dem § 207 Abs 2 StGB zur Last.Im Fall eintätigen Zusammentreffens des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach dem Paragraph 87, (Absatz eins und Absatz 2,) StGB mit dem der Unzucht mit Unmündigen nach dem Paragraph 207, Absatz eins, StGB fällt dem Täter zur Vermeidung einer doppelten Zurechnung desselben Erfolges (Eintritt der schweren Verletzung) nicht auch die Qualifikation nach dem Paragraph 207, Absatz 2, StGB zur Last.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0092606Dokumentnummer
JJR_19920602_OGH0002_0110OS00029_9200000_003