RS OGH 1992/6/4 15Os53/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.1992
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Norm

MRK Art13 IV4
StPO §113 Abs1

Rechtssatz

Das Beschwerdeinteresse ist zu bejahen, wenn bei jemandem über richterlichen Auftrag eine Hausdurchsuchung vorgenommen wird und sich der Betroffene hiedurch in seiner Rechtssphäre verletzt erachtet. Ein anderes Verständnis der Norm wäre im Hinblick auf Art 13 MRK mit dem Gebot einer verfassungskonformen Gesetzesinterpretation nicht vereinbar.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 53/92
    Entscheidungstext OGH 04.06.1992 15 Os 53/92
    Veröff: JBl 1993,669

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0075037

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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