Norm
MRK Art13 IV4Rechtssatz
Das Beschwerdeinteresse ist zu bejahen, wenn bei jemandem über richterlichen Auftrag eine Hausdurchsuchung vorgenommen wird und sich der Betroffene hiedurch in seiner Rechtssphäre verletzt erachtet. Ein anderes Verständnis der Norm wäre im Hinblick auf Art 13 MRK mit dem Gebot einer verfassungskonformen Gesetzesinterpretation nicht vereinbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0075037Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.03.2012