Norm
StPO §113 Abs1Rechtssatz
Aus dem Fehlen eines ausdrücklichen Beschwerdeantrages "auf Änderung, Aufhebung oder Durchführung einer Maßnahme des Untersuchungsrichters" darf die Ratskammer nicht einen Mangel des Beschwerdeinteresses ableiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0097152Dokumentnummer
JJR_19920604_OGH0002_0150OS00053_9200000_002