Norm
StGB §159 Abs1 Z2Rechtssatz
Eine durch Eingehen neuer Schulden bewirkte Gläubigerbenachteiligung im Sinn des § 159 Abs 1 Z 2 StGB setzt nicht voraus, daß zu den alten Gläubigern neue hinzutreten und mit jenen konkurrieren. Das Tatbild erfaßt vielmehr sämtliche gläubigernachteilige Verhaltensweisen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0095878Dokumentnummer
JJR_19920604_OGH0002_0150OS00158_9100000_002