RS OGH 1992/6/4 15Os158/91, 11Os21/97

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Veröffentlicht am 04.06.1992
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Norm

StGB §159 Abs1 Z2

Rechtssatz

Eine durch Eingehen neuer Schulden bewirkte Gläubigerbenachteiligung im Sinn des § 159 Abs 1 Z 2 StGB setzt nicht voraus, daß zu den alten Gläubigern neue hinzutreten und mit jenen konkurrieren. Das Tatbild erfaßt vielmehr sämtliche gläubigernachteilige Verhaltensweisen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 158/91
    Entscheidungstext OGH 04.06.1992 15 Os 158/91
  • 11 Os 21/97
    Entscheidungstext OGH 27.05.1997 11 Os 21/97
    Auch; nur: Das Tatbild erfaßt vielmehr sämtliche gläubigernachteilige Verhaltensweisen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. (T1); Beisatz: Feststellungen, welche Gläubiger in ihrer Befriedigung beeinträchtigt worden seien, sind nicht notwendig, da im Zustand der Zahlungsunfähigkeit jede Veränderung des Gläubigerbefriedigungsfonds (hier durch ausgabenlastige Betriebsfortführung) tatbildlich ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0095878

Dokumentnummer

JJR_19920604_OGH0002_0150OS00158_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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