RS OGH 1992/6/4 15Os49/92, 15Os54/99

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Veröffentlicht am 04.06.1992
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Norm

StGB §223 Abs1

Rechtssatz

Bei verdeckter Ermächtigung zur Unterschrift bleibt auch die Frage der (bloß) dienstrechtlichen Unerlaubtheit der Unterschriftsleistung mit fremden Namen - ebenso wie etwa die zivilrechtliche Ungültigkeit einer Unterschrift zufolge Verstoßes gegen ein Eigenhändigkeitsgebot - ohne Einfluß auf die Ausstelleridentität.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0095786

Dokumentnummer

JJR_19920604_OGH0002_0150OS00049_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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