RS OGH 1992/6/4 15Os158/91, 11Os96/98

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Veröffentlicht am 04.06.1992
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Norm

StPO §365 Abs2

Rechtssatz

Daß sich der Angeklagte im Rahmen seiner Verantwortung zur Sache äußerte, genügt nicht. Die durch die Vorschrift des § 365 Abs 2 StPO angeordnete Vernehmung des Angeklagten verfolgt nämlich andere Zwecke als die Vernehmung zum strafgerichtlichen Vorwurf, sie dient dem Vorbringen allfälliger zivilrechtlicher Einwendungen, die für den strafrechtlichen Vorwurf ohne Bedeutung sein können (SSt 43/24 = EvBl 1972/339, RZ 1983/9 und anderes mehr).

Entscheidungstexte

  • 15 Os 158/91
    Entscheidungstext OGH 04.06.1992 15 Os 158/91
  • 11 Os 96/98
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 11 Os 96/98
    Beisatz: Die Tatsache, daß dem Verteidiger und/oder dem Angeklagten gemäß § 255 Abs 3 StPO das Recht auf einen Schlußvortrag eingeräumt wurde, vermag für sich allein die nach § 365 Abs 2 StPO zwingende Vernehmung zu den privatrechtlichen Ansprüchen - ohne einer (von der Judikatur als ausreichend erachteten) ausdrücklichen Aufforderung zu einer solchen Stellungnahme - nicht zu ersetzen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0101228

Dokumentnummer

JJR_19920604_OGH0002_0150OS00158_9100000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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