RS OGH 1992/6/4 15Os158/91

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Veröffentlicht am 04.06.1992
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Norm

StGB §159 Abs3 Fall2
  1. StGB § 159 heute
  2. StGB § 159 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 159 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  4. StGB § 159 gültig von 01.08.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2000
  5. StGB § 159 gültig von 01.07.1982 bis 31.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1982

Rechtssatz

Diese Qualifikation erfordert, daß die unkontrollierte Fortführung des falliten Unternehmens ursächlich für den Verlust von Arbeitsplätzen war und nicht etwa die Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit im Sinn des § 159 Abs 1 Z 1 StGB, oder daß ein Verlust von Arbeitsplätzen tatsächlich zur - nicht nur kurzfristigen - Arbeitslosigkeit vieler Menschen führte und solcherart ebenso wie "Forderungsausfälle" der Gläubiger, die etwa die Einstellung deren Unternehmen oder die Aufgabe deren Erwerbes bewirkt hätten, deren Lebensgrundlagen erheblich beeinträchtigte.Diese Qualifikation erfordert, daß die unkontrollierte Fortführung des falliten Unternehmens ursächlich für den Verlust von Arbeitsplätzen war und nicht etwa die Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit im Sinn des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, oder daß ein Verlust von Arbeitsplätzen tatsächlich zur - nicht nur kurzfristigen - Arbeitslosigkeit vieler Menschen führte und solcherart ebenso wie "Forderungsausfälle" der Gläubiger, die etwa die Einstellung deren Unternehmen oder die Aufgabe deren Erwerbes bewirkt hätten, deren Lebensgrundlagen erheblich beeinträchtigte.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 158/91
    Entscheidungstext OGH 04.06.1992 15 Os 158/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0096006

Dokumentnummer

JJR_19920604_OGH0002_0150OS00158_9100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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