Norm
StGB §159 Abs3Rechtssatz
Die Bestimmung des letzten Satzes des § 159 Abs 3 StGB ist eine Deliktsqualifikation, die als solche nur neben einer (zumindest) den gleichen Zeitraum umfassenden Verurteilung wegen eines der Kridatatbestände des § 159 Abs 1 StGB bestehen kann.Die Bestimmung des letzten Satzes des Paragraph 159, Absatz 3, StGB ist eine Deliktsqualifikation, die als solche nur neben einer (zumindest) den gleichen Zeitraum umfassenden Verurteilung wegen eines der Kridatatbestände des Paragraph 159, Absatz eins, StGB bestehen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0096051Dokumentnummer
JJR_19920604_OGH0002_0150OS00158_9100000_006