Norm
StGB §159 Abs3 Fall2Rechtssatz
Bei diesem strafsatzerhöhenden Umstand handelt es sich nicht um eine Erfolgsqualifikation, sondern um eine Deliktsqualifikation, auf die sich der (wenigsten bedingte) Tätervorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) erstrecken muß, mag es sich auch bei den Grundtatbeständen des § 159 StGB um Fahrlässigkeitsdelikte handeln.Bei diesem strafsatzerhöhenden Umstand handelt es sich nicht um eine Erfolgsqualifikation, sondern um eine Deliktsqualifikation, auf die sich der (wenigsten bedingte) Tätervorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) erstrecken muß, mag es sich auch bei den Grundtatbeständen des Paragraph 159, StGB um Fahrlässigkeitsdelikte handeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0096010Dokumentnummer
JJR_19920604_OGH0002_0150OS00158_9100000_004