Norm
GewO 1973 §74 Abs2 Z1Rechtssatz
Bei der Genehmigung gewerblicher Betriebsanlagen bleibt das durch den Hauptinhalt des Spruchs gestaltete Rechtsverhältnis selbst bei Nichtbeachtung von Auflagen aufrecht, bei Inanspruchnahme der erteilten Genehmigung werden nur die Auflagen zu unbedingten Aufträgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060591Im RIS seit
09.06.1992Zuletzt aktualisiert am
05.12.2025