RS OGH 2025/7/23 1Ob580/92; 8Ob642/92; 1Ob41/92; 7Ob596/93; 6Ob12/93; 4Ob504/94; 1Ob509/95; 4Ob524/9

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Veröffentlicht am 09.06.1992
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Norm

AußStrG idF WGN 1989 §15 Z1
AußStrG 2005 §66 AIB

Rechtssatz

Nach der Neuordnung des Revisionsrekursrechtes im Verfahren außer Streitsachen und dessen Anpassung an das Revisionsrecht der Zivilprozessordnung können behauptete Nichtigkeiten erster Instanz, die nicht auch dem Verfahren der zweiten Instanz anhaften, deren Vorliegen das Rekursgericht jedoch verneint hat, auch im Verfahren außer Streitsachen nicht mehr zum Gegenstand der Bekämpfung der rekursgerichtlichen Entscheidung gemacht werden.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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