Norm
ABGB §870 CIIRechtssatz
Vorvertragliche Aufklärungspflichten bestehen jedenfalls nur insoweit, als die mitzuteilenden Umstände für den Abschlußwillen des anderen Vertragsteiles von entscheidender Bedeutung sind, ihre Verheimlichung den Vertragszweck gefährden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0016876Dokumentnummer
JJR_19920609_OGH0002_0010OB01574_9200000_002