RS OGH 1992/6/9 1Ob21/92, 1Ob25/94

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Veröffentlicht am 09.06.1992
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Norm

StVO §44b Abs1

Rechtssatz

§ 44 Abs 1 StVO enthält eine demonstrative, nicht taxative Aufzählung von Fällen der "Unaufschiebbarkeit" bestimmter Maßnahmen. Auch Reinigungsarbeiten und/oder Erhaltungsarbeiten können bei mangelnder exakter zeitlicher Vorhersehbarkeit darunter fallen.

VfGH vom 16.12.1981, V 54/79; Veröff: JBl 1983,33

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 21/92
    Entscheidungstext OGH 09.06.1992 1 Ob 21/92
    Auch; Beisatz: Hier: Verkehrsbeschränkungen und Sicherheitsmaßnahmen auf Grund von Arbeiten, die nicht sofort nach der Aufdeckung einer Gefahrenlage, sondern erst zu einem späteren Termin vorgenommen wurden. (T1)
  • 1 Ob 25/94
    Entscheidungstext OGH 22.06.1994 1 Ob 25/94
    Auch; Beisatz: Die von den Bediensteten der Straßenmeisterei verfügten Verkehrsbeschränkungen und Sicherungsmaßnahmen sind ungeachtet des Umstands, daß diese Arbeiten nicht sofort nach Aufdeckung der Gefahrenlage, sondern erst zu einem späteren, mit dem Grundeigentümer vereinbarten Termin vorgenommen wurden, § 44 b Abs 1 StVO zu unterstellen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0075341

Dokumentnummer

JJR_19920609_OGH0002_0010OB00021_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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