Norm
ABGB §177 BRechtssatz
Schon der Wortlaut des § 177 Abs 1 und 2 ABGB verbietet, daß die Obsorge für ein Kind auch dann beiden Elternteilen gemeinsam zugeteilt wird, wenn § 177 Abs 3 in Verbindung mit § 167 ABGB nicht angewendet werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0048828Dokumentnummer
JJR_19920610_OGH0002_0030OB00514_9200000_002