RS OGH 1992/6/10 3Ob44/92 (3Ob45/92)

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Veröffentlicht am 10.06.1992
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Norm

AO §53 Abs4

Rechtssatz

Die Befreiung des Schuldners von einem Teil seiner Lasten - die über die Quote hinausgehende Forderung besteht als Naturalobligation weiter - gewähren die Ausgleichsgläubiger unter der selbstverständlichen Voraussetzung, daß der Ausgleich pünktlich und vollständig erfüllt wird; die Forderung gilt allerdings mit dem Bruchteil als getilgt, mit dem die Quote getilgt ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 44/92
    Entscheidungstext OGH 10.06.1992 3 Ob 44/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0051493

Dokumentnummer

JJR_19920610_OGH0002_0030OB00044_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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