RS OGH 1992/6/10 3Ob514/92

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Veröffentlicht am 10.06.1992
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Norm

ABGB §177 B

Rechtssatz

§ 177 Abs 1 und Abs 2 ABGB kann nur so verstanden werden, daß es dem Wohl des Kindes entsprechen muß, daß die Obsorge gerade jenem Elternteil zukommt, dem sie nach der Vereinbarung der Eltern zukommen soll; sie ermöglicht es aber nicht, die Obsorge beiden Elternteilen auch dann zuzuteilen, wenn sie nicht in dauernder häuslicher Gemeinschaft leben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0048805

Dokumentnummer

JJR_19920610_OGH0002_0030OB00514_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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