RS OGH 1992/6/10 3Ob506/92

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Veröffentlicht am 10.06.1992
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Norm

ABGB §177 Abs3 D

Rechtssatz

Die Ehe darf auch dann nicht geschieden werden, wenn die dem Gericht unterbreitete oder vor Gericht geschlossene Vereinbarung zwar den nach § 55 a Abs 2 EheG erforderlichen Inhalt hat, aber nicht zu erwarten ist, daß die darin hinsichtlich der gemeinsamen minderjährigen Kinder enthaltenen Bestimmungen gerichtlich genehmigt werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 506/92
    Entscheidungstext OGH 10.06.1992 3 Ob 506/92
    Veröff: SZ 65/85 = EvBl 1992/185 S 794 = JBl 1992,694

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0049013

Dokumentnummer

JJR_19920610_OGH0002_0030OB00506_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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