Norm
ABGB §177 Abs3 DRechtssatz
Die Ehe darf auch dann nicht geschieden werden, wenn die dem Gericht unterbreitete oder vor Gericht geschlossene Vereinbarung zwar den nach § 55 a Abs 2 EheG erforderlichen Inhalt hat, aber nicht zu erwarten ist, daß die darin hinsichtlich der gemeinsamen minderjährigen Kinder enthaltenen Bestimmungen gerichtlich genehmigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0049013Dokumentnummer
JJR_19920610_OGH0002_0030OB00506_9200000_001