RS OGH 2022/9/13 3Ob525/92, 10Ob41/19f, 10Ob31/22i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1992
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Norm

UVG §15 Abs2
UVG §19 Abs1
UVG §20 Abs1 Z4 litb
  1. UVG § 15 heute
  2. UVG § 15 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  3. UVG § 15 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. UVG § 15 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1989

Rechtssatz

Daß der Vater einen Antrag auf Herabsetzung seiner Unterhaltspflichtung nicht gestellt hat, verhindert nicht, daß bei der Prüfung, ob die Vorschüsse nach § 20 Abs 1 Z 4 lit b UVG in Verbindung mit § 7 Abs 1 Z 1 UVG von Amts wegen einzustellen oder nach § 19 Abs 1 UVG herabzusetzen sind, die Ermittlung des Ausmaßes einer fortbestehenden tatsächlichen Unterhaltsverpflichtung erfolgt. Auch ist es dem Vater nach § 15 Abs 2 UVG nicht verwehrt, den Beschluß des Rekursgerichtes zu bekämpfen, weil es sich um die Beurteilung der Tatbestandsmerkmale nach dem § 7 Abs 1 UVG handelt.Daß der Vater einen Antrag auf Herabsetzung seiner Unterhaltspflichtung nicht gestellt hat, verhindert nicht, daß bei der Prüfung, ob die Vorschüsse nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, UVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG von Amts wegen einzustellen oder nach Paragraph 19, Absatz eins, UVG herabzusetzen sind, die Ermittlung des Ausmaßes einer fortbestehenden tatsächlichen Unterhaltsverpflichtung erfolgt. Auch ist es dem Vater nach Paragraph 15, Absatz 2, UVG nicht verwehrt, den Beschluß des Rekursgerichtes zu bekämpfen, weil es sich um die Beurteilung der Tatbestandsmerkmale nach dem Paragraph 7, Absatz eins, UVG handelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076562

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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