Norm
UVG §15 Abs2Rechtssatz
Daß der Vater einen Antrag auf Herabsetzung seiner Unterhaltspflichtung nicht gestellt hat, verhindert nicht, daß bei der Prüfung, ob die Vorschüsse nach § 20 Abs 1 Z 4 lit b UVG in Verbindung mit § 7 Abs 1 Z 1 UVG von Amts wegen einzustellen oder nach § 19 Abs 1 UVG herabzusetzen sind, die Ermittlung des Ausmaßes einer fortbestehenden tatsächlichen Unterhaltsverpflichtung erfolgt. Auch ist es dem Vater nach § 15 Abs 2 UVG nicht verwehrt, den Beschluß des Rekursgerichtes zu bekämpfen, weil es sich um die Beurteilung der Tatbestandsmerkmale nach dem § 7 Abs 1 UVG handelt.Daß der Vater einen Antrag auf Herabsetzung seiner Unterhaltspflichtung nicht gestellt hat, verhindert nicht, daß bei der Prüfung, ob die Vorschüsse nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, UVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG von Amts wegen einzustellen oder nach Paragraph 19, Absatz eins, UVG herabzusetzen sind, die Ermittlung des Ausmaßes einer fortbestehenden tatsächlichen Unterhaltsverpflichtung erfolgt. Auch ist es dem Vater nach Paragraph 15, Absatz 2, UVG nicht verwehrt, den Beschluß des Rekursgerichtes zu bekämpfen, weil es sich um die Beurteilung der Tatbestandsmerkmale nach dem Paragraph 7, Absatz eins, UVG handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076562Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.12.2022