Norm
StPO §238 Abs2Rechtssatz
War der Beweisantrag vom Ansatz her verfehlt, kann es sanktionslos auf sich beruhen, daß das bekämpfte Zwischenerkenntnis entgegen der Norm des § 238 Abs 2 StPO weder in der Hauptverhandlung noch im Urteil begründet wurde.War der Beweisantrag vom Ansatz her verfehlt, kann es sanktionslos auf sich beruhen, daß das bekämpfte Zwischenerkenntnis entgegen der Norm des Paragraph 238, Absatz 2, StPO weder in der Hauptverhandlung noch im Urteil begründet wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0098218Dokumentnummer
JJR_19920611_OGH0002_0120OS00059_9200000_002