Norm
AußStrG 2005 §13 Abs1Rechtssatz
Der Untersuchungsgrundsatz im besonderen Verfahren nach § 37 MRG gilt keineswegs unbeschränkt. Es reicht so weit, wie die Parteien des Verfahrens in erster Instanz den Sachverhalt genügend konkretisiert dargelegt haben.Der Untersuchungsgrundsatz im besonderen Verfahren nach Paragraph 37, MRG gilt keineswegs unbeschränkt. Es reicht so weit, wie die Parteien des Verfahrens in erster Instanz den Sachverhalt genügend konkretisiert dargelegt haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070415Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.02.2026