Norm
ZPO §528 KRechtssatz
Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses (= Rekurses an den OGH, gleichgültig, ob die Entscheidung des Rekursgerichtes materieller oder formeller Natur war, EFSlg 64175 mit weiteren Nachweisen) ist aber nach § 528 Abs 1 ZPO, dass die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt.Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses (= Rekurses an den OGH, gleichgültig, ob die Entscheidung des Rekursgerichtes materieller oder formeller Natur war, EFSlg 64175 mit weiteren Nachweisen) ist aber nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO, dass die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0101971Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.08.2019