RS OGH 1992/6/16 4Ob138/91

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Veröffentlicht am 16.06.1992
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Norm

AÜG §1 Abs2 Z1
B - VG Art20 Abs1
B - VG Art117 Abs5

Rechtssatz

Die Zulässigkeit der Ausstattung überlassener Arbeitskräfte mit hoheitlichen Befugnissen für den Außenbereich einer Behörde ergibt sich aus der Ausnahme des § 1 Abs 2 Z 1 AÜG aber nicht. Wegen des Fehlens einer unmittelbaren vertraglichen Beziehung zwischen überlassener Arbeitskraft und Beschäftigter - weshalb derartige Arbeitskräfte nur über Umwege dem für Verwaltungsorgane wesentlichen Weisungsrecht und der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit unterzogen werden können - wird - für die gemäß Art 20 Abs 1 B - VG unter der Leitung der obersten Organe des Bundes und der Länder geführte Verwaltung - die Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte als nicht verfassungskonform angesehen. Auch für die Führung der Geschäfte der Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich durch das Gemeindeamt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0050559

Dokumentnummer

JJR_19920616_OGH0002_0040OB00138_9100000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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