Norm
AÜG §1 Abs2 Z1Rechtssatz
Die Zulässigkeit der Ausstattung überlassener Arbeitskräfte mit hoheitlichen Befugnissen für den Außenbereich einer Behörde ergibt sich aus der Ausnahme des § 1 Abs 2 Z 1 AÜG aber nicht. Wegen des Fehlens einer unmittelbaren vertraglichen Beziehung zwischen überlassener Arbeitskraft und Beschäftigter - weshalb derartige Arbeitskräfte nur über Umwege dem für Verwaltungsorgane wesentlichen Weisungsrecht und der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit unterzogen werden können - wird - für die gemäß Art 20 Abs 1 B - VG unter der Leitung der obersten Organe des Bundes und der Länder geführte Verwaltung - die Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte als nicht verfassungskonform angesehen. Auch für die Führung der Geschäfte der Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich durch das Gemeindeamt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0050559Dokumentnummer
JJR_19920616_OGH0002_0040OB00138_9100000_004