Norm
ARÜG §2 Abs1Rechtssatz
Vor Verfolgung ins Ausland Geflüchtete, die den Schutz ihres Heimatlandes nicht in Anspruch nehmen können oder wollen, sind als quasi - staatenlose Flüchtlinge zu behandeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085889Dokumentnummer
JJR_19920616_OGH0002_010OBS00362_9100000_002