RS OGH 1992/6/16 10ObS362/91, 10ObS125/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1992
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Norm

ARÜG §2 Abs1

Rechtssatz

Vor Verfolgung ins Ausland Geflüchtete, die den Schutz ihres Heimatlandes nicht in Anspruch nehmen können oder wollen, sind als quasi - staatenlose Flüchtlinge zu behandeln.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085889

Dokumentnummer

JJR_19920616_OGH0002_010OBS00362_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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