Norm
ABGB §835 DRechtssatz
Wird eine neue ( rechtsgestaltende ) Benützungsregelung bezüglich KFZ-Abstellplätzen von einem Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage begehrt, so ist die Sache gem § 26 Abs 1 Z 3 WEG im außerstreitigen Verfahren zu behandeln. Ein allfälliger Einwand der übrigen Miteigentümer, es bestehe doch bereits eine bindende Benützungsvereinbarung über die Nutzung der KFZ-Abstellflächen, wäre dann - im außerstreitigen Verfahren - als Vorfrage zu prüfen; steht dann der begehrten Benützungsregelung das Hindernis einer bindenden Vereinbarung, also der Einwand der mangelnden Verfügbarkeit des Objektes entgegen, so ist der Sachantrag ab- ( und nicht zurück- ) zuweisen.Wird eine neue ( rechtsgestaltende ) Benützungsregelung bezüglich KFZ-Abstellplätzen von einem Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage begehrt, so ist die Sache gem Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, WEG im außerstreitigen Verfahren zu behandeln. Ein allfälliger Einwand der übrigen Miteigentümer, es bestehe doch bereits eine bindende Benützungsvereinbarung über die Nutzung der KFZ-Abstellflächen, wäre dann - im außerstreitigen Verfahren - als Vorfrage zu prüfen; steht dann der begehrten Benützungsregelung das Hindernis einer bindenden Vereinbarung, also der Einwand der mangelnden Verfügbarkeit des Objektes entgegen, so ist der Sachantrag ab- ( und nicht zurück- ) zuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0013720Dokumentnummer
JJR_19920616_OGH0002_0050OB00108_9200000_002