Norm
AZG §1 Abs2 Z8Rechtssatz
Unter Anlehnung an die auch in den internationalen Arbeitsorganisation enthaltenen Bestimmungen sollten durch § 1 Abs 2 Z 8 AZG jene Arbeitnehmer vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen werden, die sich aufgrund ihrer einflußreichen Position aus der gesamten Angestelltenschaft herausheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0051294Dokumentnummer
JJR_19920617_OGH0002_009OBA00110_9200000_006