RS OGH 1992/6/17 9ObA78/92, 7Ob18/95

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Norm

ABGB §1432

Rechtssatz

§ 1432 ABGB schließt die Kondiktion aus, wenn der Zahlende bewußt eine Nichtschuld tilgen wollte. Bestehen bloße Zweifel über den Bestand der Schuld, ist die Rückforderung zwar grundsätzlich zulässig, wenn sich der Mangel des Grundes herausstellt, doch gilt dies dann nicht mehr, wenn die Zahlung aus der Sicht des Empfängers dahin verstanden werden durfte, daß die strittige Frage, ob eine Schuld besteht, bereinigt werden sollte.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 78/92
    Entscheidungstext OGH 17.06.1992 9 ObA 78/92
    Veröff: DRdA 1993,139 (Weinmeier) = WBl 1992,402
  • 7 Ob 18/95
    Entscheidungstext OGH 12.07.1995 7 Ob 18/95
    nur: Bestehen bloße Zweifel über den Bestand der Schuld, ist die Rückforderung zwar grundsätzlich zulässig, wenn sich der Mangel des Grundes herausstellt, doch gilt dies dann nicht mehr, wenn die Zahlung aus der Sicht des Empfängers dahin verstanden werden durfte, daß die strittige Frage, ob eine Schuld besteht, bereinigt werden sollte. (T1) Beisatz: In der vorbehaltlosen Zahlung kann ein Anerkentnnis liegen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0033679

Dokumentnummer

JJR_19920617_OGH0002_009OBA00078_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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