RS OGH 2001/12/13 14Os128/91 (14Os129/91, 14Os130/91), 15Ns19/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1992
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Norm

StPO §1 ff
StPO §285 Abs3
  1. StPO § 1 heute
  2. StPO § 1 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 1 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  4. StPO § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 1 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007
  1. StPO § 285 heute
  2. StPO § 285 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. StPO § 285 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 285 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2000
  5. StPO § 285 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2000
  6. StPO § 285 gültig von 01.11.2000 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2000
  7. StPO § 285 gültig von 01.01.1994 bis 31.10.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  8. StPO § 285 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Strafprozeßrecht ist öffentliches und damit grundsätzlich zwingendes Recht. Wenn auch innerhalb sehr eng gezogener Grenzen die Vornahme einzelner Prozeßhandlungen der freien Verfügung der Prozeßparteien nicht ganz entrückt ist, kann, soweit der Gesetzgeber selbst nicht ausdrücklich derartige Abweichungen gestattet, auch durch übereinstimmende Erklärung der Parteien von den Bestimmungen des Gesetzes nicht abgewichen werden. Das gesetzlich geregelte Verfahren kann nicht durch ein von den Parteien vereinbartes ersetzt werden (hier: Vereinbarung der längeren Rechtsmittelfrist des § 285 Abs 3 StPO, ohne daß die - neu durchgeführte - Hauptverhandlung an mehr als fünf Tagen stattgefunden hätte).Strafprozeßrecht ist öffentliches und damit grundsätzlich zwingendes Recht. Wenn auch innerhalb sehr eng gezogener Grenzen die Vornahme einzelner Prozeßhandlungen der freien Verfügung der Prozeßparteien nicht ganz entrückt ist, kann, soweit der Gesetzgeber selbst nicht ausdrücklich derartige Abweichungen gestattet, auch durch übereinstimmende Erklärung der Parteien von den Bestimmungen des Gesetzes nicht abgewichen werden. Das gesetzlich geregelte Verfahren kann nicht durch ein von den Parteien vereinbartes ersetzt werden (hier: Vereinbarung der längeren Rechtsmittelfrist des Paragraph 285, Absatz 3, StPO, ohne daß die - neu durchgeführte - Hauptverhandlung an mehr als fünf Tagen stattgefunden hätte).

Entscheidungstexte

  • 14 Os 128/91
    Entscheidungstext OGH 23.06.1992 14 Os 128/91
  • RS0096011">15 Ns 19/01
    Entscheidungstext OGH 13.12.2001 15 Ns 19/01
    nur: Strafprozeßrecht ist öffentliches und damit grundsätzlich zwingendes Recht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0096011

Dokumentnummer

JJR_19920623_OGH0002_0140OS00128_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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