RS OGH 1992/6/24 1Ob573/92, 7Ob523/93, 1Ob2078/96m, 9Ob254/97m, 5Ob56/02z, 7Ob269/04s, 7Ob47/06x, 6O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1992
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Norm

ABGB §146a
ABGB §176 B

Rechtssatz

Der die Übertragung der Obsorge an den anderen Teil erfordernde Tatbestand der Gefährdung des Kindeswohls liegt bei nachhaltiger Verletzung des Gewaltverbots vor.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 573/92
    Entscheidungstext OGH 24.06.1992 1 Ob 573/92
    Veröff: EvBl 1993/13 S 85 = JBl 1992,639 = ÖVA 1993,26
  • 7 Ob 523/93
    Entscheidungstext OGH 03.03.1993 7 Ob 523/93
  • 1 Ob 2078/96m
    Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2078/96m
    Auch
  • 9 Ob 254/97m
    Entscheidungstext OGH 27.08.1997 9 Ob 254/97m
    Auch
  • 5 Ob 56/02z
    Entscheidungstext OGH 12.03.2002 5 Ob 56/02z
    Vgl auch; Beisatz: Ein einmaliger Vorfall würde die Entziehung der Obsorge noch nicht rechtfertigen. (T1)
  • 7 Ob 269/04s
    Entscheidungstext OGH 15.12.2004 7 Ob 269/04s
    Auch
  • 7 Ob 47/06x
    Entscheidungstext OGH 21.06.2006 7 Ob 47/06x
    Beisatz: Dabei kann eine Gefährdung des Kindeswohles auch dann vorliegen, wenn der Obsorgeberechtigte nicht selbst Gewalt gegen sein Kind ausübt, sondern diese Gewaltausübung durch einen Dritten - etwa den Ehegatten oder Lebensgefährten - duldet. (T2)
  • 6 Ob 18/09d
    Entscheidungstext OGH 26.03.2009 6 Ob 18/09d
    Beis wie T2; Beisatz: Jedenfalls bei besonders schwerer Misshandlung stellt nicht erst die erwiesene Mitwirkung des Elternteils daran einen Grund für die Entziehung der Obsorge dar, sondern - zur Vermeidung einer extremen Gefährdung des Minderjährigen - schon ein qualifizierter, auch durch umfassende Beweisaufnahmen nicht auszuräumender Verdacht. Die Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 MRK steht einer selbständigen Beurteilung der Tatfrage in einem nachträglichen Zivilverfahren jedenfalls nicht entgegen. (T3)
  • 6 Ob 181/09z
    Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 181/09z
    Vgl auch; Bem: Hier: Laufende Auseinandersetzungen zwischen dem Minderjährigen und seiner Mutter, anlässlich welcher sich Mutter und Sohn „schubsten", die Mutter dem Minderjährigen mehrmals Ohrfeigen versetzte und einmal die Polizei rief. (T4)
  • 6 Ob 48/10t
    Entscheidungstext OGH 19.03.2010 6 Ob 48/10t
    Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Jedenfalls bei besonders schwerer Misshandlung stellt nicht erst die erwiesene Mitwirkung des Elternteils daran einen Grund für die Entziehung der Obsorge dar, sondern - zur Vermeidung einer extremen Gefährdung des Minderjährigen - schon ein qualifizierter, auch durch umfassende Beweisaufnahmen nicht auszuräumender Verdacht. (T5)
  • 1 Ob 207/10p
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 1 Ob 207/10p
    Vgl auch; vgl auch Beis wie T5
  • 1 Ob 45/16y
    Entscheidungstext OGH 21.06.2016 1 Ob 45/16y
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Rechtsprechung, wonach bei besonders schweren Misshandlungen bereits der qualifizierte Verdacht der Mitwirkung eines Elternteils für die Entziehung der Obsorge ausreicht, ist nicht auf den Fall zu übertragen, dass bereits an einer Misshandlung selbst Zweifel bestehen und für die objektivierten Verletzungen (hier: Gerhirneinblutung) auch andere Ursachen in Frage kommen. (T6)
    Beisatz: Können die Eltern jedoch für eine Verletzung, deren Ursache sie nach den konkreten Betreuungsverhältnissen jedenfalls kennen mussten, keine plausible Erklärung geben, ist ein qualifizierter Verdacht zumindest einer Mitbeteiligung zu bejahen. (T7)
  • 3 Ob 234/19m
    Entscheidungstext OGH 26.02.2020 3 Ob 234/19m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0047973

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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