RS OGH 1992/6/25 7Ob545/92

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Veröffentlicht am 25.06.1992
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Norm

ZPO §595 idF vor SchiedsRÄG 2006

Rechtssatz

Infolge ihrer verfahrensrechtlichen Gestaltungsfreiheit sind die Schiedsrichter weder an die gesetzlichen Voraussetzungen, an Form und Inhalt eines Zwischenurteils im Sinne der ZPO gebunden, noch kann eine solche Entscheidung mangels Hemmung des schiedsrichterlichen Verfahrens eine prozeßökonomische Wirkung entfalten. Die Partei wäre aber zur Vermeidung von Rechtsnachteilen gehalten, die Entscheidung jedenfalls vor den Gerichten anzufechten. Anders mag dies sein, wenn sich die Parteien oder die Schiedsrichter für das schiedsrichterliche Verfahren ausdrücklich auf die österreichische ZPO festgelegt haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0045058

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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